Medikamente, Feuerzeug und Spritze - bildlich für Betäubungsmittelstrafrecht (BtM)

Betäubungsmittel­strafrecht

Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist unter bestimmten Voraussetzungen illegal und wird somit unter Strafe gestellt – die Regeln dafür stellt vor allem das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) auf. Dabei steht nicht nur der Umgang mit „Drogen“ unter Strafe. Auch der gesetzeswidrige Umgang mit Medikamenten (Schmerzmittel, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Aufputschmittel etc.) oder bestimmten Kräutermischungen („Spice“) ist strafbar.

Im BtM-Strafrecht gilt: Der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln ist straflos.

Strafbar macht sich allerdings derjenige, der sich ohne Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in irgendeiner Form am Verkehr mit Betäubungsmitteln beteiligt. Eine Straftat begeht unter bestimmten Voraussetzungen aber auch derjenige, der beispielsweise unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilnimmt (sog. Trunkenheit im Verkehr, s. a. Verkehrsstrafrecht).

Die wichtigsten Stoffe im Sinne des BtMG, deren erlaubnisloser Besitz ebenso strafbar ist wie jegliche Form des Umgangs mit ihnen, sind:

  • Amphetamine („Speed“ bzw. „Pep“)
  • Benzodiazepine (Diazepam, Flunitrazepam etc.)
  • Buprenorphin (Subutex)
  • Ecstasy (MDMA/MDA/MDE)
  • Fentanyl
  • GHB/GBL („Liquid Ecstasy“, „K.o.-Tropfen“)
  • Khat
  • Kokain/Crack
  • Lysergid (LSD)
  • Meskalin
  • Metamphetamin („Crystal Meth“)
  • Methadon
  • Methylphenidat (Ritalin)
  • Morphin (Morphium, Codein, Opium, Heroin)
  • Psilocybin („Magic Mushrooms“)

Die Straftatbestände des BtMG sind abschließend in den §§ 29 – 30b BtMG geregelt. Strafbar sind neben dem unerlaubten Besitz („Drogenbesitz“) gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG beispielsweise auch unerlaubte/s

  • Handeltreiben mit BtM („einfache“ Menge, nicht geringe Menge)
  • Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von BtM
  • Herstellen von BtM (= Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von BtM)
  • Anbauen von BtM
  • Abgabe/Verbrauchsüberlassung von BtM an Minderjährige.

Diese Straftaten können – je nach Tatvorwurf und Schwere der Schuld – mit erheblichen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen sanktioniert werden. Daneben können sich aus dem Umgang mit Betäubungsmitteln auch empfindliche Auswirkungen auf den Erwerb oder den Besitz der Fahrerlaubnis ergeben (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot, Anordnung einer „MPU“ etc.).

Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis (Marihuana, Haschisch und Haschischöl) stellen einen Verstoß gegen das seit dem 01. April 2024 geltende Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) dar.

Cannabis fällt nach neuer Gesetzeslage somit nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Nach geltendem Recht ist der Besitz und Anbau von Cannabis für Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

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