Medikamente, Feuerzeug und Spritze - bildlich für Betäubungsmittelstrafrecht (BtM)

Betäubungsmittel­strafrecht

Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist unter bestimmten Voraussetzungen illegal und wird somit unter Strafe gestellt – die Regeln dafür stellt vor allem das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) auf. Dabei steht nicht nur der Umgang mit „Drogen“ unter Strafe. Auch der gesetzeswidrige Umgang mit Medikamenten (Schmerzmittel, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Aufputschmittel etc.) oder bestimmten Kräutermischungen („Spice“) ist strafbar.

Im BtM-Strafrecht gilt: Der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln ist straflos.

Strafbar macht sich allerdings derjenige, der sich ohne Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in irgendeiner Form am Verkehr mit Betäubungsmitteln beteiligt. Eine Straftat begeht unter bestimmten Voraussetzungen aber auch derjenige, der beispielsweise unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilnimmt (sog. Trunkenheit im Verkehr, s. a. Verkehrsstrafrecht).

Die wichtigsten Stoffe im Sinne des BtMG, deren erlaubnisloser Besitz ebenso strafbar ist wie jegliche Form des Umgangs mit ihnen, sind:

  • Amphetamine („Speed“ bzw. „Pep“)
  • Benzodiazepine (Diazepam, Flunitrazepam etc.)
  • Buprenorphin (Subutex)
  • Cannabis (Marihuana, Haschisch, Haschischöl)
  • Ecstasy (MDMA/MDA/MDE)
  • Fentanyl
  • GHB/GBL („Liquid Ecstasy“, „K.o.-Tropfen“)
  • Khat
  • Kokain/Crack
  • Lysergid (LSD)
  • Meskalin
  • Metamphetamin („Crystal Meth“)
  • Methadon
  • Methylphenidat (Ritalin)
  • Morphin (Morphium, Codein, Opium, Heroin)
  • Psilocybin („Magic Mushrooms“)

Die Straftatbestände des BtMG sind abschließend in den §§ 29 – 30b BtMG geregelt. Strafbar sind neben dem unerlaubten Besitz („Drogenbesitz“) gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG beispielsweise auch  unerlaubte/s

  • Handeltreiben mit BtM („einfache“ Menge, nicht geringe Menge)
  • Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von BtM
  • Herstellen von BtM (= Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von BtM)
  • Anbauen von BtM
  • Abgabe/Verbrauchsüberlassung von BtM an Minderjährige.

Diese Straftaten können – je nach Tatvorwurf und Schwere der Schuld – mit erheblichen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen sanktioniert werden. Daneben können sich aus dem Umgang mit Betäubungsmitteln auch empfindliche Auswirkungen auf den Erwerb oder den Besitz der Fahrerlaubnis ergeben (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot, Anordnung einer „MPU“ etc.).

Als erfahrener Anwalt im BtM-Strafrecht unterstütze ich Sie, wenn Ihnen eine Straftat aus dem Bereich der Drogenkriminalität zur Last gelegt wird – unabhängig davon, ob es um den Vorwurf eines „kleinen“ Drogenvergehens geht oder der Vorwurf einer schweren Straftat im Raum steht.

Sie haben Probleme mit der Polizei/Staatsanwaltschaft wegen eines Drogendelikts? Kontaktieren Sie mich umgehend. Als Rechtsanwalt für Strafrecht unterstütze ich Sie in ganz Deutschland. Kontaktieren Sie mich in Mannheim unter +49 (0)621/637 487 87 bzw. per E-Mail an oder über unser Kontaktformular!