Das Internet ist kein rechtsfreier Raum – das gilt auch im Bereich des Strafrechts. Dabei ist es einerseits möglich, aus dem „realen“ Leben bekannte Straftaten durch Nutzung technischer Mittel wie Computer oder Internet auch in der virtuellen Welt zu begehen.
Dies gilt beispielsweise in sozialen Netzwerken für Straftaten aus den Bereichen Cybermobbing oder Cyberstalking wie
- Beleidigung (§ 185 StGB)
- üble Nachrede (§ 186 StGB)
- Verleumdung (§ 187 StGB)
- Nachstellung (§ 238 StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- Bedrohung (§ 241 StGB)
Aber auch die Begehung eines Betruges gemäß § 263 StGB (z. B. Warenbetrug, Love Scam, Abo-Fallen etc.) oder einer Erpressung gemäß § 253 StGB (digitale Erpressung mit Ransomware) sind durch das Internet als Tatwerkzeug möglich.
Andererseits hat der Gesetzgeber Straftatbestände geschaffen, die ausdrücklich gesetzeswidriges Verhalten im Netz unter Strafe stellen. Dabei finden sich Strafvorschriften im Strafgesetzbuch (StGB) ebenso wie in anderen Gesetzen. So werden z. B. folgende Straftaten im Internet geahndet:
- Computerbetrug (§ 263a StGB)
- Fälschung beweiserheblicher Daten und Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung (§§ 269, 270 StGB)
- Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)
- Verbreitung pornographischer Inhalte (§ 184 StGB)
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB)
- unerlaubte Verwertung urheberrechtlicher Werke (§§ 106 ff. UrhG)
Aber auch sehr spezifische Straftaten aus dem Bereich Cybercrime bzw. IT-Strafrecht wie
- Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a, 202b StGB), z. B. Hacking
- Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB), z. B. Herstellen und Verkaufen sog. Hacker-Tools, ggf. „Phishing“
- Datenhehlerei (§ 202d StGB)
- Datenveränderung (§ 303a StGB), z. B. Einschleusen von Schadsoftware
- Computersabotage (§ 303b StGB), z. B. DDos- oder DRDos-Attacken
werden strafrechtlich verfolgt.
Wie bei Straftaten im „realen“ Leben drohen auch im Falle der Verurteilung wegen eines Delikts aus dem Bereich der Computerkriminalität bzw. IT-Strafrecht Geldstrafen oder ggf. erhebliche Freiheitsstrafen. Insofern sollte man ein Strafverfahren auch hier keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen! Deshalb vertrete ich als Rechtsanwalt für Strafrecht Mandanten deutschlandweit auch im Internetstrafrecht bzw. bei einem Tatvorwurf aus dem Bereich Cybercrime.
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