Wird Ihnen eine Straftat zur Last gelegt, sollten Sie das ernst nehmen und unverzüglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht zurate ziehen. Keinesfalls sollten Sie aus Sorge vor den Kosten auf den Rat eines Strafverteidigers verzichten.
Berechnungsgrundlagen
Wie hoch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Strafverteidigers sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Pauschal lässt sich diese Frage also nicht beantworten.
Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, Anwaltshonorare zu berechnen und abzurechnen:
- Abrechnung nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Vereinbarung eines Zeithonorars
- Vereinbarung eines Pauschalhonorars
Auch eine Kombination aus der Abrechnung nach Stundensatz und Pauschalhonorar ist möglich.
Ich lege Wert auf Kostentransparenz!
Auf Basis der Informationen, die Sie mir über Ihre Angelegenheit mitteilen, kann ich (kostenfrei) eine erste Kosteneinschätzung für Ihre Strafverteidigung vornehmen.
Hinweis! Wird gegen Sie noch ein Ermittlungsverfahren geführt, ist es sinnvoll, dass ich zunächst Akteneinsicht nehme, um den zu erwartenden Verteidigungsaufwand prognostizieren zu können. Liegt bereits eine Anklageschrift, ein Strafbefehl oder ein Urteil vor, lassen sich Umfang und Schwierigkeit der Strafverteidigung einigermaßen zuverlässig abschätzen – auch ohne Akteneinsicht.
Höhe der Strafverteidigungskosten
Die Höhe der Kosten für eine Strafverteidigung hängt maßgeblich von drei Faktoren ab:
1. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
Ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung eines angemessenen Honorars ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Damit ist vor allem der zeitliche Aufwand gemeint, den der Strafverteidiger für das Führen des Mandats hat. So ist z. B. ein Ladendiebstahl in der Regel mit deutlich weniger Verteidigungsaufwand verbunden als ein Tötungsdelikt.
Hinweis! Dass ein Strafverteidiger frühzeitig im Strafverfahren beauftragt wird, sorgt häufig dafür, dass das Strafverfahren durch effektive Strafverteidigung verkürzt wird. Dadurch lassen sich auch – aber nicht nur – die Kosten der Strafverteidigung deutlich reduzieren!
2. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
Hier geht es um die qualitativen Anforderungen an die Arbeit des Strafverteidigers – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. So sind beispielsweise im Rahmen einer Revision oder Verfassungsbeschwerde im Strafrecht oftmals schwierige rechtliche Fragen zu klären. Der tatsächliche und rechtliche Aufwand hält sich demgegenüber bei einem einfachen Diebstahl vergleichsweise in Grenzen.
3. Individuelle Bedeutung der Angelegenheit für Sie
Nicht zuletzt sind Ihre unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen, ideellen und/oder wirtschaftlichen Interessen von Bedeutung für die Berechnung des Honorars. Eine hohe Bedeutung im Sinne der Honorarberechnung folgt beispielsweise aus
- einer drohenden (nicht bewährungsfähigen) Freiheitsstrafe,
- berufs- oder disziplinarrechtlichen Folgen,
- einem drohenden Fahrverbot bzw. einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis oder
- einer drohenden Vorstrafe.
Prozesskostenhilfe im Strafverfahren?
Im Rahmen eines Strafverfahrens muss der Beschuldigte seine Verteidigerkosten grundsätzlich selbst tragen. Nur im Falle eines Freispruchs oder der Zurückweisung einer Anklage durch das Gericht besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse – und dies auch nur bezüglich der notwendigen Auslagen.
Die Möglichkeit, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, besteht im Strafverfahren nicht. Es gibt also zunächst keine Möglichkeit, im Strafverfahren für die Beauftragung eines Strafverteidigers staatliche finanzielle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Anspruch auf einen sog. „Pflichtverteidiger“ (§§ 140 ff. StPO) hat man nur unter bestimmten Voraussetzungen – beispielsweise wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet, im Falle bestimmter Straftaten (Verbrechen gemäß § 12 Abs. 1 StGB) oder wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist demgegenüber nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten abhängig: man hat demnach keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, nur weil man sich einen Verteidiger nicht leisten kann.
Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, kommt es auf den konkreten Vertrag an, ob die Versicherung die Kosten Ihrer Strafverteidigung übernimmt. Im Zweifel sind Rechtsschutzversicherungen aber so gestaltet, dass eine Eintrittspflicht beim Vorwurf einer Straftat in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen wird, wenn Sie keine spezielle Strafrechts-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.
Eine Deckungszusage kommt aber oftmals bei Verkehrsstrafsachen in Betracht, also z. B. bei
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
- unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) oder
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Hinweis! Allerdings müssen Sie in diesem Zusammenhang beachten, dass der Rechtsschutz im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung nachträglich wieder entfällt. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, dem Rechtsschutzversicherer die Kosten der Verteidigung zurückzuerstatten.
Ich prüfe gerne für Sie, ob die Einholung einer Deckungszusage in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist. Kontaktieren Sie mich dafür gerne telefonisch in Mannheim unter +49 (0)621/637 487 87 oder per E-Mail an