Taschenrechner - bildlich für Kosten Strafverteidiger und Rechtsanwalt für Strafrecht in Mannheim

Kosten der Strafverteidigung

Wird Ihnen eine Straftat zur Last gelegt, sollten Sie das ernst nehmen und unverzüglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht zurate ziehen. Keinesfalls sollten Sie aus Sorge vor den Kosten auf den Rat eines Strafverteidigers verzichten.

Berechnungs­grundlagen

Wie hoch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Strafverteidigers sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Pauschal lässt sich diese Frage also nicht beantworten.

Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, Anwalts­honorare zu berechnen und abzurechnen:

  • Abrechnung nach dem Rechtanwalts­vergütungs­gesetz (RVG)
  • Vereinbarung eines Zeithonorars
  • Vereinbarung eines Pauschalhonorars

Auch eine Kombination aus der Abrechnung nach Stundensatz und Pauschal­honorar ist möglich.

Ich lege Wert auf Kosten­transparenz!

Auf Basis der Informationen, die Sie mir über Ihre Angelegen­heit mitteilen, kann ich (kostenfrei) eine erste Kosten­einschätzung für Ihre Straf­verteidigung vornehmen.

Hinweis! Wird gegen Sie noch ein Ermittlungs­verfahren geführt, ist es sinnvoll, dass ich zunächst Akteneinsicht nehme, um den zu erwartenden Verteidigungs­aufwand prognostizieren zu können. Liegt bereits eine Anklage­schrift, ein Strafbefehl oder ein Urteil vor, lassen sich Umfang und Schwierigkeit der Straf­verteidigung einigermaßen zuverlässig abschätzen – auch ohne Akten­einsicht.

Höhe der Straf­verteidigungs­kosten

Die Höhe der Kosten für eine Straf­verteidigung hängt maßgeblich von drei Faktoren ab:

1. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

Ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung eines angemessenen Honorars ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Damit ist vor allem der zeitliche Aufwand gemeint, den der Strafverteidiger für das Führen des Mandats hat. So ist z. B. ein Ladendiebstahl in der Regel mit deutlich weniger Verteidigungs­aufwand verbunden als ein Tötungsdelikt.

Hinweis! Dass ein Strafverteidiger frühzeitig im Straf­verfahren beauftragt wird, sorgt häufig dafür, dass das Strafverfahren durch effektive Straf­verteidigung verkürzt wird. Dadurch lassen sich auch – aber nicht nur – die Kosten der Straf­verteidigung deutlich reduzieren!

2. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Hier geht es um die qualitativen Anforderungen an die Arbeit des Straf­verteidigers – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. So sind beispielsweise im Rahmen einer Revision oder Verfassungs­beschwerde im Strafrecht oftmals schwierige rechtliche Fragen zu klären. Der tatsächliche und rechtliche Aufwand hält sich demgegenüber bei einem einfachen Diebstahl vergleichsweise in Grenzen.

3. Individuelle Bedeutung der Angelegenheit für Sie

Nicht zuletzt sind Ihre unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen, ideellen und/oder wirtschaftlichen Interessen von Bedeutung für die Berechnung des Honorars. Eine hohe Bedeutung im Sinne der Honorar­berechnung folgt beispielsweise aus

  • einer drohenden (nicht bewährungsfähigen) Freiheitsstrafe,
  • berufs- oder disziplinarrechtlichen Folgen,
  • einem drohenden Fahrverbot bzw. einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis oder
  • einer drohenden Vorstrafe.

Prozess­kosten­hilfe im Straf­verfahren?

Im Rahmen eines Strafverfahrens muss der Beschuldigte seine Verteidigerkosten grundsätzlich selbst tragen. Nur im Falle eines Freispruchs oder der Zurückweisung einer Anklage durch das Gericht besteht ein Kostenerstattungs­anspruch gegen die Staatskasse – und dies auch nur bezüglich der notwendigen Auslagen.

Die Möglichkeit, Prozess- oder Verfahrens­kostenhilfe in Anspruch zu nehmen, besteht im Straf­verfahren nicht. Es gibt also zunächst keine Möglichkeit, im Straf­verfahren für die Beauftragung eines Strafverteidigers staatliche finanzielle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Anspruch auf einen sog. „Pflicht­verteidiger“ (§§ 140 ff. StPO) hat man nur unter bestimmten Voraus­setzungen – beispielsweise wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet, im Falle bestimmter Straftaten (Verbrechen gemäß § 12 Abs. 1 StGB) oder wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Die Beiordnung eines Pflicht­verteidigers ist demgegenüber nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten abhängig: man hat demnach keinen Anspruch auf einen Pflicht­verteidiger, nur weil man sich einen Verteidiger nicht leisten kann.

Kostenüber­nahme durch eine Rechts­schutz­versicherung

Haben Sie eine Rechtsschutz­versicherung abgeschlossen, kommt es auf den konkreten Vertrag an, ob die Versicherung die Kosten Ihrer Straf­verteidigung übernimmt. Im Zweifel sind Rechtsschutz­versicherungen aber so gestaltet, dass eine Eintritts­pflicht beim Vorwurf einer Straftat in den allgemeinen Versicherungs­bedingungen ausgeschlossen wird, wenn Sie keine spezielle Strafrechts-Rechtsschutz­versicherung abgeschlossen haben.

Eine Deckungszusage kommt aber oftmals bei Verkehrs­strafsachen in Betracht, also z. B. bei

Hinweis! Allerdings müssen Sie in diesem Zusammenhang beachten, dass der Rechts­schutz im Falle einer rechts­kräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung nachträglich wieder entfällt. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungs­nehmer verpflichtet ist, dem Rechts­schutz­versicherer die Kosten der Verteidigung zurück­zuerstatten.

Ich prüfe gerne für Sie, ob die Einholung einer Deckungszusage in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist. Kontaktieren Sie mich dafür gerne telefonisch in Mannheim unter +49 (0)621/637 487 87 oder per E-Mail an