Buch mit Gesetzen - bildlich für Leistungen der Kanzlei

Leistungen

Auf dem Gebiet des Strafrechts bin ich in Mannheim und deutschlandweit als Strafverteidiger tätig. Ebenso berate und vertrete ich als Rechtsanwalt für Strafrecht in Strafverfahren auch Tatopfer bzw. deren Angehörige im Rahmen der Nebenklage und unterstütze Zeugen als Zeugenbeistand.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht unterstütze ich meine Mandanten mit allgemeiner Beratung in Ordnungswidrigkeitenverfahren, vertrete sie aber natürlich auch in der Auseinandersetzung mit Behörden und erforderlichenfalls vor Gericht.

Strafverteidigung

Als Strafverteidiger berate, begleite und verteidige ich meine Mandanten im gesamten Strafverfahren – bei Bedarf auch, bevor es zu einem Strafverfahren kommt.

Ist bisher kein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet worden, haben Sie aber die Sorge, sich strafbar gemacht zu haben, kann es unter besonderen Umständen und nach genauer Prüfung des Einzelfalls sinnvoll sein, selbst den ersten Schritt zu gehen und z. B. eine Aussage zu machen oder eine Selbstanzeige zu erstatten. Dies kann dazu führen, in einem mehr oder minder unvermeidbaren Strafverfahren „bessere Karten“ zu haben. Denn eine Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden kann sich deutlich positiv in der Strafzumessung auswirken, wenn eine gerichtliche Bestrafung ohnehin unausweichlich ist.

Wurde bereits ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet, berate und vertrete ich Sie vom Beginn der ersten Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchung, Festnahme, Vorladung, Vernehmung etc.) bis zum Abschluss des Strafverfahrens mit der Einstellung des Verfahrens, einem Freispruch oder einer Verurteilung. Ziel meiner Arbeit für Sie ist es dabei natürlich, für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen – nach Möglichkeit also eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch.

Wenn nach Abschluss der Ermittlungen ein Strafbefehl gegen Sie erlassen wurde (§§ 407 ff. StPO), berate ich Sie zudem gerne über Chancen und Risiken eines Einspruchs, den Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung einlegen können.

Als Rechtsanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger stehe ich in allen Verfahrensstadien an Ihrer Seite – wenn

  • der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt (Ermittlungsverfahren)
  • die Anklageschrift bei Gericht eingereicht wurde (Zwischenverfahren)
  • die Anklage vom Gericht zugelassen wurde und es zu einer mündlichen Verhandlung kommt (Hauptverfahren)
  • Sie gegen ein Strafurteil Berufung oder Revision einlegen wollen (Rechtsmittelverfahren)
  • Sie eine erneute Durchführung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens anstrengen wollen (Wiederaufnahmeverfahren)

Im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstütze ich Sie selbstverständlich auch während der Haftzeit, z. B. wenn es darum geht, Hafterleichterungen oder eine vorzeitige Haftentlassung zu erreichen.

Sie benötigen die Unterstützung eines erfahrenen Strafverteidigers? Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch in Mannheim unter +49 (0)621/637 487 87 oder per E-Mail an – in dringenden Fällen unter der Notfallnummer 0176 / 713 708 62 

Opfervertretung / Nebenklage

Als Rechtsanwalt für Strafrecht ist ein weiterer Bereich meiner anwaltlichen Arbeit die Vertretung von Opfern einer Straftat oder von deren Angehörigen und die Tätigkeit als Zeugenbeistand. Meine Erfahrung aus Strafverfahren, in denen ich „Täter“ vertrete, kann ich in diesem Zusammenhang in den Dienst von Tatopfern oder Zeugen stellen.

Geschädigte bestimmter Straftaten – aber auch nahe Angehörige getöteter Tatopfer – haben die Möglichkeit, sich einem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen. Die Nebenklage hilft Tatbetroffenen bei der Verarbeitung der Straftat, vor allem über die Möglichkeit, auf das Strafverfahren und dessen Ergebnis Einfluss zu nehmen: der Nebenklagevertreter erhält vollständige Einsicht in die Strafakte, der Nebenkläger und sein Rechtsanwalt dürfen in der Hauptverhandlung stets anwesend sein, der Nebenkläger darf in der Hauptverhandlung Anträge stellen (lassen), Zeugen befragen (lassen) und ein Plädoyer halten (lassen). Nicht zuletzt darf ein Nebenkläger mithilfe seines Anwalts – wie die Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte – Rechtsmittel (Revision, Berufung) gegen ein Strafurteil einlegen.

Diese Möglichkeit der Nebenklage besteht u.a. bei

  • Sexualstraftaten,
  • (versuchten) Tötungsdelikten,
  • Körperverletzungsdelikten etc.

Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in §§ 395 ff. der Strafprozessordnung (StPO).

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung eines Nebenklägers muss der Angeklagte im Falle seiner Verurteilung tragen. Wird einem Tatopfer bzw. seinen Angehörigen vom Gericht ein Nebenklagevertreter beigeordnet (sog. „Opferanwalt“), entstehen dem Opfer bzw. seinen Angehörigen in jedem Falle keine Kosten.

Darüber hinaus besteht für ein Tatopfer bzw. dessen Erben die Möglichkeit, im Rahmen eines sog. Adhäsionsverfahrens (§§ 403-406c StPO) aus der Straftat resultierende zivilrechtliche Ansprüche bereits im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen (Schadensersatz, Schmerzensgeld). So ist es möglich, einen gesonderten Zivilprozess und damit verbundene erneute Belastungen zu vermeiden. Als Rechtsanwalt für Strafrecht unterstütze ich Sie selbstverständlich auch im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens.

Sie wollen als Nebenkläger in einem Strafverfahren auftreten? Sie möchten als Verletzter einer Straftat oder als dessen Erbe Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld in einem Adhäsionsverfahren geltend machen? Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch in Mannheim unter +49 (0)621/637 487 87 oder per E-Mail an !

Zeugenbeistand

Will sich ein Tatbetroffener nicht als Nebenkläger am Strafverfahren beteiligen, ist seine Teilnahme am Strafverfahren als Zeuge jedoch meist dennoch unausweichlich.

Allerdings hat jeder Zeuge das in der StPO verankerte Recht, sich eines anwaltlichen Beistandes zu bedienen. In dieser oft schwierigen Situation unterstütze ich Sie als Zeugenbeistand: Ich kläre Sie über Ihre Rechte als Zeuge auf (z. B. Zeugnisverweigerungsrecht, §§ 52 ff. StPO; Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO) oder erkläre Ihnen den Ablauf des Strafverfahrens, um Ihnen mehr Sicherheit in einer schwierigen, ungewohnten Situation zu geben

Und natürlich stehe ich auch allen anderen Zeugen als Zeugenbeistand zur Seite, die selbst nicht unmittelbar von der Tat betroffen sind, aber Unterstützung im Strafverfahren wünschen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es sogar möglich, dass einem Zeugen für die Dauer seiner polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung ein Rechtsanwalt beigeordnet wird mit der Folge, dass der Zeuge die Kosten seines Anwalts nicht selbst zu tragen hat (§ 68b Abs. 2 StPO).

Sie müssen als Zeuge in einem Strafverfahren aussagen? Ich unterstütze Sie gerne! Kontaktieren Sie mich telefonisch in Mannheim unter +49 (0)621/637 487 87 oder per E-Mail an !

Verfassungsbeschwerden

Behördliche wie auch gerichtliche Maßnahmen und Entscheidungen können Personen in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen. Vor allem im Strafrecht kommt dies nicht selten vor, da im Rahmen eines Strafverfahrens sehr häufig in Grundrechte (z. B. allgemeines Persönlichkeitsrecht, Freiheit der Person, Eigentum, Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung, Grundsatz des fairen Verfahrens etc.) eingegriffen wird und unter bestimmten, teils sehr strengen Voraussetzungen auch eingegriffen werden darf. Dennoch ist nicht jeder Eingriff rechtmäßig.

Gegen solche Grundrechtsverletzungen im Strafverfahren kann man sich zur Wehr setzen: Sind alle Rechtsmittel des Strafverfahrens ausgeschöpft, ist die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen häufig die – jedenfalls auf nationaler Ebene – letzte Möglichkeit, sich gegen ungerechtfertigte Grundrechtseingriffe des Staates zur Wehr zu setzen. Vor allem gegen Strafurteile, aber auch gegen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren (z. B. Durchsuchung, Untersuchungshaft) oder Maßnahmen und Entscheidungen in der Strafvollstreckung sowie im Strafvollzug sind Verfassungsbeschwerden möglich.

Als Strafverteidiger bin ich mit der besonderen Materie der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen vertraut und unterstütze Sie deshalb bei der

  • Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde
  • Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde und dem
  • Einreichen der Verfassungsbeschwerde.

Sie fühlen sich durch ein Gericht oder eine Behörde in Ihren Grundrechten verletzt? Ich kläre für Sie die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde und vertrete Sie auch vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG)! Kontaktieren Sie mich in Mannheim unter +49 (0)621/637 487 87 oder per E-Mail an !

OWi-Verfahren

Als Rechtsanwalt unterstütze ich Sie auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren – insbesondere im Straßenverkehrsrecht –, wenn Sie mit der verhängten „Strafe“ nicht einverstanden sind und sich dagegen zur Wehr setzen wollen. Denn es ist möglich, gegen einen Bußgeldbescheid als zentraler Entscheidungsform des Ordnungswidrigkeitenrechts innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch zu erheben – gegen den gesamten Bescheid oder beschränkt auf die Rechtsfolgen.

Somit unterstütze ich Sie dabei, einen Bußgeldbescheid entweder „ganz aus der Welt zu schaffen“ oder aber beispielsweise die Rechtsfolgen (Bußgeld, „Punkte in Flensburg“, Fahrverbot etc.) auf ein Minimum zu reduzieren. Dies gilt im behördlichen Einspruchsverfahren wie im Verfahren vor Gericht, wenn die Verwaltungsbehörde auf den Einspruch hin den Bescheid dennoch aufrechterhält und die Sache über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht abgegeben wird.

Verkehrsordnungswidrigkeiten werden übrigens, auch wenn sie vorsätzlich begangen wurden, in aller Regel nach allen Bedingungen der Rechtsschutzversicherer („ARB“) vom Deckungsschutz umfasst. Verfügen Sie über eine Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, übernimmt diese somit grundsätzlich sämtliche Kosten für meine Inanspruchnahme.

Ordnungswidrigkeiten-Vorschriften finden sich im Übrigen nicht nur im Straßenverkehrsrecht. Auch das Baugesetzbuch (BauGB), das Bundesjagdgesetz (BJagdG) oder das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kennen Ordnungswidrigkeiten-Vorschriften, ebenso das Gaststättengesetz (GastG), die Gewerbeordnung (GewO), das Tierschutzgesetz (TierSchG), das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) oder das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG).

Sie wollen gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen? Kontaktieren Sie mich in Mannheim unter +49 (0)621/637 487 87 oder per E-Mail an !