Eine Verletzung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts kann eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen. Fehlverhalten im Straßenverkehr kann aber auch strafrechtliche Folgen haben. Wer beispielsweise im Straßenverkehr ein Fahrzeug – hierunter fallen Kraftfahrzeuge, aber bspw. auch Fahrräder – unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen im Zustand der Fahruntüchtigkeit führt, riskiert bereits ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Darüber hinaus kommt es in einem solchen Fall regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Zu den wichtigsten Straftatbeständen im Verkehrsstrafrecht zählen u. a.
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB, sog. „Unfallflucht“ oder „Fahrerflucht“)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): Bereits das Fahren unter nicht unerheblichem Einfluss von Alkohol, Drogen und anderen Rauschmitteln oder Medikamenten kann strafbar sein.
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): Dieser Straftatbestand erfasst u. a. mehrere besonders gefährliche Verkehrsverstöße, deren grob verkehrswidrige und rücksichtslose Begehung sanktioniert wird (sog. „7 Todsünden des Kraftfahrers“).
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB): Diese Vorschrift sanktioniert äußerst gefährliche, verkehrsfremde Eingriffe (z. B. Herabwerfen von Gegenständen von einer Brücke auf fahrende Autos) und verkehrsfeindliche Inneneingriffe (z. B. Einsatz eines Fahrzeugs als Waffe oder Schadenswerkzeug).
Aber auch Straftaten des allgemeinen Strafrechts kann man im Straßenverkehr verwirklichen, v. a. im Zusammenhang mit einem Unfall. So ist es möglich, sich im Zusammenhang mit einem Unfall wegen
- fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB),
- gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB),
- fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB),
- Mordes (§ 211 StGB) – Rechtsprechung des BGH zum Fall der „Ku´damm-Raser“
strafbar zu machen.
Verkehrswidriges Verhalten im Straßenverkehr kann somit erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben: Geldstrafen sind ebenso möglich wie langjährige Freiheitsstrafen – je nach Tatvorwurf, Schwere der Tatfolgen und Schwere der Schuld. Daneben wird im Zusammenhang mit Verkehrsstraftaten häufig auch die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) oder ein Fahrverbot (§ 44 StGB) ausgesprochen.
Aus diesem Grund ist es auch im Verkehrsstrafrecht wichtig, rechtzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, wenn z. B. nach einem Unfall oder nach einer Verkehrskontrolle ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Sie benötigen einen Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht? Sie erreichen mich in Mannheim telefonisch unter +49 (0)621/637 487 87 , per E-Mail an oder über unser Kontaktformular!