Gerichtsakte mit Heranwachsender Vermerk - bildlich für Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht enthält als „Erziehungsstrafrecht“ im Jugendgerichtsgesetz (JGG) spezielle, größtenteils auf die Rechtsfolgen einer Straftat bezogene Regelungen für den Umgang mit jungen Straftätern. Die einzelnen Straftatbestände richten sich allerdings – wie im Strafverfahren gegen Erwachsene – nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB).

Entscheidend ist das Alter des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt: Kinder bis unter 14 Jahre sind nicht strafmündig mit der Konsequenz, dass gegen sie kein Strafverfahren durchgeführt werden kann. Bei rechtswidrigen Taten von Kindern bis 13 Jahre sind dementsprechend nur Maßnahmen durch das Familien- und Vormundschaftsgericht sowie nach dem Jugendhilferecht möglich.

Bei älteren, jedoch noch unter 21 Jahre alten potenziellen Straftätern unterscheidet das Jugendstrafrecht zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden:

  • Auf Jugendliche (14 bis 17 Jahre) kommt das Jugendstrafrecht bzw. das gesamte JGG in jedem Fall und in vollem Umfang zur Anwendung.
  • Auf Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) kann Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen, wenn deren Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist oder wenn es sich bei der Tat um eine sog. Jugendverfehlung handelt. Hier wird also in jedem Einzelfall darüber entschieden, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt (§ 105 JGG).

Das JGG legt für junge Straftäter u. a. fest, welche Folgen eine Straftat für diese hat, wobei die Rechtsfolgen und Verfahrensregeln im Jugendstrafrecht nicht immer „milder“ sind als diejenigen des Erwachsenenstrafrechts. Gerade im Jugendstrafrecht erfolgt die Bestimmung der Rechtsfolgen nicht nur auf Grundlage der Schwere der Tat und der Schuld an sich. Vielmehr stehen Persönlichkeit und weitere Entwicklung des Täters und damit die Möglichkeit der erzieherischen Einwirkung bei der Festlegung der Rechtsfolgen im Vordergrund (sog. Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht). Jugendstrafrecht wird aus diesem Grund auch als Täterstrafrecht bezeichnet.

Die möglichen Sanktionen sind im Jugendstrafrecht vielfältiger als im Erwachsenenstrafrecht und können flexibel und einzelfallbezogen eingesetzt werden, um erzieherisch auf junge Straftäter einwirken zu können. So sieht das Jugendstrafrecht neben Erziehungsmaßregeln wie Weisungen auch Zuchtmittel wie die Verwarnung, die Zahlung einer Geldauflage oder den Jugendarrest vor. Die einzige Kriminalstrafe und gleichzeitig auch härteste Sanktion ist die Jugendstrafe – also Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt, falls vom Gericht keine Bewährung zugebilligt wird. Die Jugendstrafe darf als ultima ratio nur dann verhängt werden, wenn mildere Sanktionen nicht in Betracht kommen und wenn sie erforderlich ist.

Wie im Erwachsenenstrafrecht besteht allerdings auch hier die Möglichkeit, dass ein förmliches Strafverfahren – etwa wegen Geringfügigkeit oder wegen Durchführung/Einleitung einer erzieherischen Maßnahme – vorzeitig beendet wird (sog. Diversion gem. §§ 45, 47 JGG).

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