Paragraph zur sexuellen Belästigung - bildlich für Sexualstrafrecht

Sexualstrafrecht

Unabhängig vom Ausgang eines Sexualstrafverfahrens wiegt bereits der bloße Tatverdacht im Sexualstrafrecht schwer und kann erheblichen negativen Einfluss auf das Berufs- und Privatleben des Betroffenen haben. Insofern ist es gerade im Sexualstrafrecht von enorm großer Bedeutung, beim Vorwurf einer Sexualstraftat so früh wie möglich auf die Unterstützung durch einen Strafverteidiger zu setzen: um möglichst früh auf das Strafverfahren Einfluss zu nehmen, um den Tatvorwurf ggf. frühzeitig entkräften zu können und um dazu beizutragen, dass nicht „mehr an die Öffentlichkeit“ dringt als unvermeidbar.

Das Sexualstrafrecht umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen. Die hierfür gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen sind entsprechend unterschiedlich hoch.

Das Strafrecht unterscheidet außerdem zwischen Straftaten gegenüber Kindern und Jugendlichen

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern („Kindesmissbrauch“, § 176 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a StGB)
  • Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176b StGB)
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176c StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176d StGB)
  • Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern (§176e StGB)
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte („Kinderpornographie“, § 184 b StGB)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte („Jugendpornographie“, § 184c StGB)
  • Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen (§ 184e StGB)
  • Jugendgefährdende Prostitution (§ 184g StGB)

und Sexualstraftaten gegenüber Erwachsenen

  • Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB)
  • Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB)
  • Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)
  • Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB).

Da gerade im Sexualstrafrecht mitunter falsche Beschuldigungen Anlass für ein Strafverfahren sind (z. B. aus Rache), ist es wichtig, gerade derartigen Vorwürfen entschlossen entgegenzutreten und ggf. unwahre Aussagen und Beschuldigungen von Zeugen zu enttarnen. Zudem gibt es gerade im Sexualstrafrecht etliche „Grenzfälle“, in denen subjektiv eine strafbare Handlung wahrgenommen wird, aber kein Straftatbestand erfüllt ist. In Fällen, in denen es tatsächlich zu einer strafbaren Handlung gekommen ist, gilt es, mithilfe eines Strafverteidigers ein optimales Verfahrensergebnis zu erreichen und eine soziale und insbesondere mediale „Hexenjagd“ nach Möglichkeit zu vermeiden.

Ihnen wird eine Sexualstraftat vorgeworfen? Sie haben Angst vor der Entdeckung einer Sexualstraftat und wollen proaktiv auf die Strafverfolgungsbehörden zugehen? Kontaktieren Sie mich unverbindlich telefonisch in Mannheim unter +49 (0)621/637 487 87 , per E-Mail an oder über unser Kontaktformular!